Thema aktuell: Abstands- und Überwuchsvorschriften nach dem Nachbarrechtsgesetz Baden WürttembergImmer wieder werden Bäume und Pflanzen zum Zankapfel zwischen Nachbarn. Was für den Einen erholsames und schattenspendendes Grün darstellt, ist für den Anderen eine Beeinträchtigung seiner Wohnqualität. Die Rechtmäßigkeit von Nachbars Bäumen und Hecken richtet sich überwiegend nach den Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg. Dort ist im Einzelnen zu lesen, welche Grenzabstände einzuhalten sind, wann eine Beseitigung oder ein Schnitt verlangt werden kann und wann diese Ansprüche verjähren. Im Folgenden wollen wir Sie auf einige bedeutsame Bestimmungen aufmerksam machen: 1. AbständeGemäß § 12 Abs. 1 NRG ist mit Hecken bis 1,8 m Höhe ein Abstand von 0,5 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Der Abstand vergrößert sich bei höheren Hecken entsprechend der Mehrhöhe. Wächst die Hecke über die zulässige Höhe hinaus, ist der Besitzer verpflichtet, die Hecke zurückzuschneiden. Die Verpflichtung besteht jedoch nicht in der Zeit vom 01.März bis zum 30. September. Wenn Ihnen die nachbarliche Hecke ein Dorn im Auge ist, sollten Sie diese Frist unbedingt beachten. § 16 NRG regelt die Grenzabstände für sonstige Gehölze und zwar nach deren Wuchs. So ist z.B. mit Beerenobststräuchern, Rosen, Ziersträuchern und sonstigen artgemäß kleinen Gehölzen, sowie mit Rebstöcken außerhalb eines Weinbergs ein Grenzabstand von 0,5 m einzuhalten. Für Kernobst- und Steinobstbäume auf schwach und mittelstark wachsenden Unterlagen und anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung gilt ein Grenzabstand von 2 m. Für andere Obstbäume ein solcher von 3 m. Für mittelgroße oder schmale Bäume wie Birken, Blaufichten, Ebereschen, Erlen, Tujen u.a. sowie für Obstbäume auf starkwachsenden Unterlagen und veredelten Walnussbäumen gilt ein Grenzabstand von 4 m. Mit großwüchsigen Arten von Ahornen, Buchen, Eichen, Eschen, Kastanien usw. ist schließlich ein Grenzabstand von 8 m einzuhalten. Wird die zulässige Höhe überschritten, ist der Besitzer zur Verkürzung verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 01. März bis 30. September Werden diese Grenzabstände nicht eingehalten, können Sie von Ihrem Nachbarn die Beseitigung des Baumes verlangen. Achtung: Der Anspruch verjährt jedoch in 5 Jahren nach der Pflanzung. Sie müssen sich also wehren, wenn das Bäumchen noch klein ist. Andernfalls genießt der Baum Bestandsschutz. 2. Überragende Zweige und eingedrungene WurzelnÜberragende Zweige, die vom Grundstück Ihres Nachbarn herüberwachsen müssen Sie nicht dulden. Ihr Nachbar ist zur Beseitigung verpflichtet, allerdings ebenfalls nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 28. Februar des Folgejahres. Bei Obstbäumen können Sie die Entfernung herüberwachsender Zweige allerdings nur bis zu einer Höhe von 3 m verlangen. Tröstlich ist diese Vorschrift insbesondere dann, wenn der entsprechende Baum entgegen der Abstandsvorschriften gepflanzt worden ist, der Beseitigungsanspruch aber verjährt ist. Denn das Recht zur Beseitigung herüberragender Zweige unterliegt keiner Verjährung. Schließlich sieht § 24 NRG vor, dass die Beseitigung von eingedrungenen Wurzeln verlangt werden kann, wenn dadurch die Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Dieses Beseitigungsrecht gilt allerdings nur in der Innerortslage. 3. Beseitigungsanspruch außerhalb des NRGDie Beseitigung einer rechtswidrigen Pflanzung nach Ablauf der Verjährungsfrist kann im Einzelfall auch gem. § 1004 BGB verlangt werden. Hierzu müssen Sie jedoch nachweisen, dass von dem betreffenden Baum ganz erhebliche Beeinträchtigungen für Ihr Grundstück ausgehen, so z.B. wenn durch die Beschattung Ihre Hausfassade in Mitleidenschaft gezogen wird oder aber eine konkret nachgewiesene Bruch- oder Sturzgefahr besteht. |
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